C. Mögliche Verhaltensweisen
Örtliche Situationen
Bevor wir auf die Haltung zu sprechen kommen, die die eine Versammlung hinsichtlich einer anderen einnehmen kann, wollen wir erst untersuchen, wie sich Gläubige örtlich diesem Problem gegenüber verhalten können. Diejenigen, die die Sichtweise befürworten, daß Schwestern in unserer Mitte Lieder vorschlagen und Gebete sprechen dürfen, haben uns einige ihrer Beweggründe wissen lassen.
Wir erörtern sie auf dieselbe Art und Weise wie wir es mit ihren lehrmäßigen Argumenten taten.
(a) Wir kennen in unserer Mitte zwei Auffassungen über die Taufe. Dafür gibt es also Spielraum?! Kann es dann nicht auch (sowohl örtlich, als auch überörtlich) diesen Spielraum geben, um über das Teilnehmen der Schwestern am Dienst für die Gemeinde unterschiedlich zu denken?
Kommentar:
Tatsächlich sind in unserer Mitte zwei Ansichten über die Taufe vertreten, wie bekannt: Die Taufe nach der Bekehrung und die sogenannte Haustaufe. Mit diesem Unterschied können wir leben, weil wir es hier in erster Linie mit dem persönlichen Gewissen zu tun haben und nur indirekt mit einer gemeinsamen Verantwortung.
Wir sind nicht verantwortlich für Taufansicht und Taufpraxis eines anderen. Die Taufe ist nämlich eine persönliche Sache zwischen Täufer und Täufling. Für die Befürworter der Taufe nach der Bekehrung ist es natürlich eine Gewissensfrage, ob sie mit Personen, die nicht auf Grund ihrer Bekehrung, sondern auf einer anderen Basis getauft wurden, das Abendmahl feiern können.
Es gibt bestimmte Versammlungen, wo man meint, das nicht tun zu können. Sie weisen nicht nur einen als Kind getauften Gläubigen ab, sondern wollen auch niemanden empfangen, der aus einem Kreis kommt, wo man ihren radikalen Standpunkt nicht einnimmt. So macht man dann aus der Sicht über die Taufe einen Streitpunkt über Gemeinschaft.
In unserer Mitte haben wir diesen Standpunkt nie akzeptiert, weil die Befürworter beider Meinungen mit derartigen Argumenten kommen, daß wir die Meinung der Anderen respektieren können und dann auch nicht in unseren Gewissen beschwert sind, mit ihnen zusammen das Abendmahl zu feiern. Hinzu kommt noch, daß diese Frage nicht in das Zusammenkommen selber hineinspielt. Sie bestimmt den Charakter des Zusammenkommens nicht.
Diese beiden Dinge sind also nicht genau vergleichbar, denn wenn eine Schwester in der Zusammenkunft ein Lied vorschlägt, wenn sie ein Gebet spricht oder einen Abschnitt aus der Schrift vorliest, tut sie das nicht für sich selber, sondern für die Gesamtheit. Es ist keine Angelegenheit ihres persönlichen Gewissens, sondern der Gesamtheit. Was das Beten betrifft, sprechen wir dann auch mit Nachdruck vom ‘Vorangehen’ im Gebet. Diese Aktivität ist mitbestimmend für den Verlauf der Stunde, und dafür muß jeder die Verantwortung mittragen können.
(b) Hat ein einziger Bruder oder eine einzige Schwester denn das Recht des Einspruchs, um etwas dagegen zu halten, wovon andere überzeugt sind, daß es erlaubt ist? Darf solch ein Bruder oder eine Schwester dann über die Gewissen derer herrschen, die in ihrem Gewissen davon überzeugt sind, daß solche Praktiken erlaubt sind?
Kommentar:
Leider ist in unserer Mitte manchmal so etwas wie ein Vetorecht vorhanden. Es ist vorgekommen, daß in einer Versammlung über eine bestimmte Veränderung gesprochen wurde, die aber nichts mit prinzipiellen Dingen zu tun hatte. Nach einer Diskussion stand ein Bruder auf und sagte: ‘Ich bin dagegen, und somit könnt ihr nichts machen.’ Das haben wir früher schon des öfteren bemängelt. In dem betreffenden Fall geht es jedoch durchaus um prinzipielle Dinge und außerdem um eine Sache, die mit der Auslegung eines Gebotes des Herrn zu tun hat. Die Frage, ob man gemeinsam der Schrift gehorsam sein will, steht hierbei für viele auf dem Spiel.
Wir lesen in der Schrift, daß die Starken im Glauben das Gewissen der Schwachen zu schonen haben, was das Essen von Fleisch betrifft. Die Starken hatten übrigens ‘das Recht’ auf ihrer Seite. Lehrmäßig lagen sie – sozusagen – richtig. Sie konnten sich durch die Erkenntnis leiten lassen, aber dann hätten sie nicht nach der Liebe gehandelt (Rö 14,15).
Ist es in der Sache, die wir besprechen, nun so, daß die Befürworter mit hundertprozentiger Sicherheit richtig liegen? Ist es für sie wirklich eine Gewissensfrage wobei sie vor Gott schuldig werden, wenn diese Dinge nicht eingeführt werden? Mit aller Vorsicht gesagt gibt es wohl das ein oder andere gegen ihre Auffassung hervorzubringen aber muß man dann nicht auf das Gewissen der anderen Rücksicht nehmen, die Einwände haben, welche nicht so einfach wegzuwischen sind?
Wenn diese Dinge in einer Versammlung eingeführt werden, treten an Ort und Stelle zwei Situationen auf. Als erstes gibt es Gläubige, die sich nicht sicher sind, ob man hiermit eine biblische Richtung einschlägt, aber die sich von anderen mitreißen lassen und sich so über ihr eigenes Gewissen hinwegsetzen. Und dann gibt es Geschwister, die mit der Einführung dieser Dinge nicht leben können und die man tatsächlich ‘zwingt’, irgendwo anders eine bessere Bleibe zu suchen. Wir können das nicht als Wandeln auf dem Weg der Liebe betrachten.
(c) Wenn man das Teilnehmen von Schwestern verbietet, kann es auch geschehen, daß es Gläubige gibt, die mit diesen Dingen nicht einverstanden sind und die dann ihrerseits gezwungen werden, sich irgendwo anders eine Heimat zu suchen. Gilt denn das Argument nicht genau so gut?
Kommentar:
Wir halten die beiden Möglichkeiten nicht für gleichwertig. Das Gewissen des einzelnen ist selbstverständlich keine absolute Norm. Es muß durch die Schrift geformt werden. Oben haben wir versucht zu zeigen, daß die Argumente, die dafür sprechen, u.E. im Licht der Gegenargumente verblassen. Laßt uns dabei bedenken, daß es nicht um etwas Positives geht, das die Schrift den Schwestern gebietet, um es zu tun und wobei sie schuldig würden, schenkten sie diesem Auftrag kein Gehör. Nein, es handelt sich um etwas, das Schwestern nicht tun sollen, wobei sie schuldig werden, wenn sie das Verbot (oder ‘negative’ Gebot) übertreten.
DIE HALTUNG DER VERSAMMLUNGEN UNTEREINANDER
Bei der Behandlung dieser Frage müssen wir bedenken:
(1) daß im Neuen Testament nirgendwo in direktem Sinn etwas über das Verhältnis einer Versammlung zu einer anderen gesagt wird. Alles, was wir darüber sagen, gründet sich auf eine Aufzählung von Argumenten. So gut wie wir das auch tun wollen und so abhängig wir dabei vom Herrn sein wollen, es ist und bleibt eine menschliche Argumentation, und die ist und bleibt fehlbar.
(2) daß die Abschnitte, die über das Abbrechen von Beziehungen sprechen, immer mit einer sündigen Lebenspraxis oder mit Irrlehre zu tun haben, aber nicht mit Unterschieden in der Einsicht über die Auslegung bestimmter biblischer Aussagen, auch wenn diese Auslegung in unseren Augen dubios oder sogar falsch ist.
Gebietserkundung
Als eine Art ‘Gebietserkundung’ folgt hier erst eine Aufzählung der Standpunkte, die man möglicherweise hinsichtlich derartiger Versammlungen einnehmen könnte. Wir machen das punktweise.
Wir können uns lebhaft vorstellen, daß es Geschwister geben könnte, die beim Lesen all dieser Standpunkte aufseufzen: ‘Muß das denn nun wirklich sein?’ Das haben wir uns selber auch gefragt. Die Geschichte der ‘Brüderbewegung’ hat uns jedoch gelehrt, daß bei Schwierigkeiten und drohenden Spaltungen viele Geschwister keine eigene Wahl zu treffen wußten, weil sie über die Möglichkeiten nicht ausreichend informiert waren. Sie folgten dann ‘blindlings’ der Wahl, die andere trafen, und nicht selten bereuten sie das später.
Wir unterstreichen, daß die Aufzählung der möglichen Standpunkte für uns ebenso wenig erfreulich ist, wie das Lesen derselben für den Leser. Wir tun das jedoch, um eine ausgewogene Erwägung zu ermöglichen, und wir versuchen Hilfestellung zu geben. Wir sagen nicht, daß die Haltung, die wir einnehmen, unbedingt maßgebend sein muß. Wir stellen sie nur vor, damit der Leser sie in Erwägung ziehen kann.
(a) Versammlung A lehnt die neue Praxis nicht einstimmig ab, will aber die örtliche Einheit untereinander erhalten und führt diese Praxis nicht ein (oder stellt sie nicht zur Debatte). Die Gläubigen aus A meinen, daß jede Versammlung für sich selbst beschließen muß, ob man es Schwestern gestattet, in der Zusammenkunft Gebete zu sprechen und Lieder vorzuschlagen. Man geht davon aus, daß jede Versammlung bis zu einem bestimmten Grad eine eigene Verantwortung hat und selbständig Beschlüsse fassen kann. Dabei beruft man sich darauf, daß eine Versammlung, die beschließt, einen Bösen aus ihrer Mitte wegzutun, laut Bibel nicht verpflichtet ist, andere Versammlungen deshalb um Rat zu fragen.
Die Gläubigen in A meinen, nicht verantwortlich zu sein für alles, was in Versammlung X,Y oder Z passiert. Sie halten sich wohl dafür verantwortlich, wen sie aus einer anderen Versammlung empfangen. Wenn z.B. in Versammlung X,Y oder Z offensichtlich Böses toleriert wird und Versuche, das Böse zu verbannen, gefehlt haben, würden sie aus Versammlung X,Y oder Z keine Gläubigen mehr empfangen und in diesem Fall also die praktischen Bande der Gemeinschaft mit X,Y oder Z abbrechen.
- Dieser Standpunkt wird Versammlung A dazu bringen, um – ungeachtet der Tatsache, daß in X,Y oder Z die neue Praxis eingeführt wird – den beiderseitigen Kontakt mit diesen Versammlungen aufrecht zu halten, wie sie das schon vorher gewohnt war. Allerdings wird man Besuchern aus X,Y oder Z vorhalten, daß in A diese neue Praxis nicht geschätzt oder nicht akzeptiert wird. Selbstverständlich wird es in A Gläubige geben, die Versammlung X,Y oder Z nicht mehr besuchen.
(b) Versammlung B hält sich auch nicht für verantwortlich für alles, was in X,Y oder Z geschieht, aber fühlt sich noch etwas mehr als A dafür verantwortlich, wen sie zuläßt. Sie hält es für ihre Verantwortung, Besucher aus X,Y oder Z mit allem Ernst auf das Verkehrte in ihrer Heimatversammlung hinzuweisen.
Man will nicht weitergehen als einen Tadel auszusprechen, weil es um Unterschiede in der Einsicht geht und nicht um bewußtes Tolerieren von Bösem.
Für sie ist ein Empfehlungsschreiben kein Dokument, das als eine Art ‘Mitgliedschaft’ eines Kreises von Versammlungen fungiert, sondern die Mitteilung einer Versammlung, die nach Überzeugung der Gläubigen in B keine Ungläubigen und keine Personen, die mit Bösem Gemeinschaft haben, zum Abendmahl zuläßt.
- Diese Erwägung bringt B dazu, zwar alle Gläubigen aus X,Y oder Z genau so wie vorher aufgrund ihres Empfehlungsbriefes zu empfangen, aber dies mit der ,ermahnenden‘ (eventl. ,strafenden‘) Mitteilung (im Vorraum?), daß sie die Dinge in X,Y oder Z beanstandet.
B stellt zwar Empfehlungsschreiben nach X,Y oder Z aus, aber warnt Gläubige aus ihrer Mitte vor der dortigen Situation. Man läßt die Gläubigen in B jedoch frei, nach ihrem eigenen Gewissen zu handeln.
(c) Versammlung C fühlt sich hinsichtlich Versammlung X,Y oder Z noch stärker als ‘ihres Bruders Hüter’. Sie hält es für ihre Berufung, die Versammlung in X,Y oder Z darauf hinzuweisen, daß sie den dort eingenommenen Standpunkt für unbiblisch hält und teilt mit, daß sie Besucher aus X,Y oder Z mit einer Ermahnung (Tadel) empfangen wird.
Versammlung C läßt sich nicht aus über den ‘Status’ von Versammlung X,Y oder Z. Die Frage, ob man sich in X,Y oder Z noch auf der Grundlage der Schrift versammelt, läßt sie (noch) offen. Ihr Vertrauen in die Richtung, die X,Y oder Z beschreitet, ist jedoch ernstlich erschüttert.
- C läßt Gläubige auf dieselbe Art und Weise zu, wie das bei B beschrieben wurde. Im Gegensatz zu Versammlung B stellt man keine Empfehlungsbriefe an X,Y oder Z aus und rät von einem Besuch dieser Versammlungen ab.
(d) Versammlung D betrachtet X,Y oder Z zwar noch als bibeltreuen Kreis, aber nicht mehr als Versammlung ‘in praktischer Gemeinschaft’, weil die Vertrauensbasis fehlt.
- Man will mit Besuchern aus X,Y oder Z ein vorausgehendes Gespräch führen und davon soll abhängen, ob man die Freimütigkeit hat, sie zum Abendmahl zu empfangen. Tatsächlich handelt man also genauso wie mit Besuchern aus anderen ‘bibeltreuen’ Kreisen. Eventuell wird man Brüder aus X,Y oder Z, die die neue Praxis propagieren, nicht empfangen.
(e) Die Gläubigen aus E betrachten die Praxis in X,Y oder Z als fundamental Böses, oder sogar als ‘Ungerechtigkeit’. Für ihren Standpunkt beruft E sich auf Abschnitte aus dem Alten und Neuen Testament, die von ‘Absonderung’ handeln, wie 1.Kor 5,6.7; 2.Tim 2,19-21; 2.Joh 9.10; 3.Mo 13 u.14; 4.Mo 19,11-13; Jos 7,11; Hag 2,14. Auf Grund dieser Schriftstellen verficht man eine ‘Verunreinigungslehre’ oder ‘Mitschuldigkeits-Auffassung’ von Versammlungen untereinander. Man fühlt sich mit allen Versammlungen, aus denen man Gläubige mit einem Empfehlungsbrief empfängt, als eine Einheit (‘Einheit des Leibes’) verbunden.
- Diese Auffassung ‘zwingt’ E, sich von X,Y oder Z zu trennen. Sie unterbricht alle Kontakte mit diesen Versammlungen. Sie empfängt niemand aus X,Y oder Z und rät nicht nur von einem Besuch dieser Versammlungen ab, sondern verbietet solch einen Besuch unter Androhung von Zuchtmaßnahmen. E hält jedoch weiterhin den Kontakt mit Versammlungen wie A,B,C oder D aufrecht (eventuell mit Einschränkungen).
(f) Versammlung F zieht die Verunreinigungslehre noch stärker durch und betrachtet alle Versammlungen, die nicht ‘radikal’ den ‘Verband’ mit X,Y oder Z brechen, als mitschuldig am Bösen in X,Y oder Z. Man vertritt einen ‘separated circle of fellowship’ (getrennter, abgesonderter Gemeinschaftskreis).
- Man zerreißt damit nicht nur das Band mit Versammlungen wie A,B,C und D, sondern auch mit Versammlungen wie E.
Siehe zur Illustration dieses Standpunktes den Brief vom 24. Januar 1998, der durch die Versammlung in Den Helder (NL) versandt wurde.
Erwägungen
Bei der Beurteilung oben erwähnter Standpunkte ist es gut, folgendes in Erwägung zu ziehen:
- Der ‘Leib Christi’ stellt nicht die Einheit örtlicher Gemeinden oder Versammlungen dar, sondern die weltweite Einheit der Gläubigen.
Es ist somit auch nicht recht, wenn das Verhältnis von Versammlungen untereinander mit der Einheit des Leibes in Verbindung gebracht wird. - Ein ,separated circle of fellowship‘ ist kein biblischer Begriff. Wir kennen prinzipiell nur die Gemeinschaft der Gläubigen mit dem Vater und dem Sohn und die Gemeinschaft der Gläubigen untereinander. Ein ,separated circle of fellowship‘ ist in Wirklichkeit ein sektiererischer Begriff. Allerdings gibt es ein Band der praktischen Gemeinschaft von Versammlungen untereinander. Das sind Versammlungen die einander vertrauen, in dem Sinn, daß man sich nach den Wesenszügen der Schrift versammeln möchte. Die Adressen dieser Versammlungen stehen in einer Liste, die von bestimmten Brüdern zusammengestellt wurde. Es ist also auch eine Frage des Vertrauens, das man in diese Brüder hat.
Die Adressenliste hat keinerlei Status. Die Herausgeber maßen sich auch nicht an zu behaupten, daß Versammlungen, die in der Liste aufgeführt werden, die einzigen sind, die nach schriftgemäßen Normen zusammenkommen. - Alle wahren Kinder Gottes sind in Gemeinschaft miteinander und sollten dieser Gemeinschaft Ausdruck geben, indem sie Gläubige am Tisch des Herrn empfangen, falls diese keinen unmoralischen Wandel führen, keine falsche Lehre verbreiten und keine Gemeinschaft mit den Sünden anderer haben.
- Wenn eine Versammlung die Grundlage des Versammelns nach den wesentlichen Normen der Schrift verläßt, bedeutet das nicht, daß wir niemand mehr aus diesem Kreis empfangen könnten. Wir handeln dann so, wie wir das mit Gläubigen tun, die aus ,bibeltreuen‘ Kreisen oder Kirchen kommen, aber die sich auf eine andere Art und Weise versammeln als wir es für richtig halten.
- Genau so vorsichtig und wohlüberlegt, wie wir örtlich beim Ausschluß eines Gläubigen handeln müssen, so vorsichtig müssen wir beim Abbrechen aller Kontakte zu einer Versammlung sein. Das Letzte darf nur geschehen, wenn von bewußtem Tolerieren moralisch oder lehrmäßig Bösem (im Sinn von 1.Kor 5 oder 2.Joh) die Rede ist, oder berechtigte Zweifel darüber bestehen.
- Ein Empfehlungsschreiben dürfen wir nicht betrachten als eine Art Mitgliedschaftsausweis eines Kreises von Versammlungen, die als Versammlungen eine ‘Einheit’ darstellen. Wir akzeptieren jemand aufgrund eines Empfehlungsschreibens, wenn wir darauf vertrauen können, daß die ‘Gemeinde’, aus der er kommt, eine verantwortungsvolle Zulassungspraxis hat und demnach keine Ungläubigen zuläßt und keine ‘Bösen’ in ihrer Mitte duldet.
Nähere Prüfung
zu a. Standpunkt a kann nicht unbiblisch genannt werden, ist aber für manche vielleicht zu offen.
zu b und c. Standpunkt b und c sind dann eine vernünftige Alternative.
zu d. Dieser Standpunkt geht etwas weiter. Er müßte eingenommen werden, wenn man nicht mehr die Garantie hat, daß die Zulassungspraxis in den Versammlungen X,Y oder Z vertrauenswürdig ist. Anders gesagt, wenn es Gründe gibt, die zweifeln lassen,
(a) ob man nur Gläubige zuläßt;
(b) ob man es mit der Zucht in Bezug auf Lehre und Wandel noch ernst nimmt;
(c) ob man noch das Verlangen hat, auch in praktischer Hinsicht mit den anderen Versammlungen einen Weg zu gehen.
Vertrauen muß auch eine praktische Basis haben.
zu e und f. Die Verunreinigungslehre und der Absonderungsgedanke, die in dieser Art von Versammlungen herrschen, haben keinerlei Grundlage in der Schrift. Diese Auffassung führt zu einem sektiererischen Standpunkt.
ACHTUNG
Wir weisen mit allem Nachdruck darauf hin, daß beim Erwägen einer Haltung , die man meint einnehmen zu müssen, doch alles getan werden muß, um örtlich zu einem einstimmigen Beschluß zu kommen. Man höre aufeinander, habe Geduld miteinander, versuche einander zu verstehen und handle nicht voreilig. Es wäre nämlich sehr traurig, wenn man örtlich auseinander gehen würde wegen einer Sache, die in der eigenen Versammlung (noch) gar keine Rolle spielt. Wenn in einer Versammlung Gläubige sind, die über die Auslegung von 1.Kor 14,34 anders denken, gibt es, solange diese neue Praxis dort noch nicht eingeführt ist, nach unserer Überzeugung keinen Grund, die betreffende Versammlung zu verlassen.
Laßt uns bedenken, daß die Einheit des Geistes bewahrt werden muß, während wir uns in aller Demut und Sanftmut, mit Langmut, einander in Liebe ertragen (Eph 4,2).